Grundsätzlich wird nach Beginn der Kurzarbeit ein Minijob auf das Kurzarbeitergeld angerechnet.
Aber es gibt eine neue Regelung:

„Ausnahmen für Minijobs in einem systemrelevanten Bereich
Wer in einem systemrelevanten Bereich (z. B. im Gesundheitswesen, Apotheke, Landwirtschaft) während der Kurzarbeit einen Minijob aufnimmt, bei dem wird der Verdienst nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet. Voraussetzung ist jedoch, dass der aus der Hauptbeschäftigung noch gezahlte Verdienst zusammen mit dem Kurzarbeitergeld und dem Verdienst aus dem Minijob das normale Bruttoeinkommen nicht übersteigt. Dies wurde am 23. März 2020 vom Bundeskabinett im Rahmen des milliardenschweren Maßnahmenpakets beschlossen. Noch in dieser Woche soll dies von Bundestag und Bundesrat verabschiedet werden.“ Mehr zu Minijob und Kurzarbeit

Weiterhin anrechnungsfrei bleibt der Minijob, der vor Beginn der Kurzarbeit aufgenommen wurde.